Willkommen auf dieser Infoseite zu Notargebühren bzw. Notarkosten. Hier sollen z.B. die Fragen beantwortet werden, wo die Notargebühren festgelegt sind und welche Notarkosten etwa bei einem Hauskauf oder Grundstückskauf entstehen.
Hinweis: Die Angaben auf dieser Seite sind durch das GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) überholt. Die Seite wird daher in Kürze angepasst.
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In vielen Fällen ist eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung gesetzlich vorgeschieben. Im Zusammenhang mit einem Hauskauf oder einem Grundstückskauf stellt sich häufig die Frage, welche Notarkosten zu berücksichtigen sind, wer die Notarkosten grundsätzlich tragen muss oder, ob die Kosten in der Steuererklärung sofort absetzbar sind. Aber auch bei einer Unternehmensgründung, Schenkung oder einem Testament sind die Notargebühren ein Thema. Auf dieser Seite wird demnächst darauf eingegangen, durch welche Gesetze die Kosten geregelt werden und wie hoch diese sein können. Es werden demnächst auch die untenstehenden Fragen beantwortet:
Ein Notar wirkt z.B. in den folgenden Bereichen mit: Bem Hauskauf, Grundstückskauf oder oder auch der Schenkung von Immobilien sowie der Nießbrauchsbestellung. Im Bereich der Ehe und Familie ist der Notar etwa für Scheidungs- oder Eheverträge zuständig. Zudem ist seine Mitwirkung bei Erbscheinverträgen oder Erbscheinanträgen erforderlich. Im Bereich der Gründung von Unternehmen wie einer GmbH, Aktiengesellschaft oder Unternehmergesellschaft (UG) muss ebenfalls ein Notar mitwirken. Nachfolgend soll ein Überblick über die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Notarkosten gegeben werden.
Oftmals wird die vertragliche Regelung gewählt, dass der Käufer die Kosten für den Notar und auch das Grundbuchamt trägt. Die Notargebühren für die Lastenfreistellung hingegen wird regelmäßig vom Grundstücksverkäufer übernommen. Unabhängig von den Regelungen im Grundstückskaufvertrag haften allerdings sowohl der Käufer als auch der Verkäufer des Grundstücks für die beim Notar oder beim Grundbuchamt entstandenen Kosten. Zu beachten ist auch, dass der Notar eine Veräußerungsmitteilung an das Finanzamt beim Kauf einer Immobilie macht. Auf diese Weise erfährt das Finanzamt über private Veräußerungsgeschäfte bzw. Grundstücksverkäufe aus dem Betriebsvermögen. Vom Finanzamt wird in diesem Zusammenhang auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, welche die Zahlung der Grunderwerbsteuer bestätigt. Die Grundbuchämter nehmen ohne die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Eintragung vor.
Die Höhe der Notargebühren richtet sich ähnlich wie die Steuerberaterkosten oder Anwaltskosten nach dem Geschäftswert und der Art der Tätigkeit. Der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand des Notars wird bei den Notarkosten nicht berücksichtigt. Der Geschäftswert entspricht bei einem Hauskauf oder Grundstückskauf grundsätzlich dem Kaufpreis.
Bei der Erstellung eines Testaments kann ebenfalls die Inanspruchnahme eines Notars in Erwägung gezogen werden. Durch ein öffentliches Testament wird der letzte Wille gegenüber einem Notar erklärt. Neben dem Schutz vor Fälschungen wird damit sichergestellt, dass das Testament nicht verloren geht. Auch durch dieses notarielle Testament entstehen Notargebühren, die sich an dem Wert des Vermögens des Erblassers richten.
Für die Beurkundung von Erbvertrag oder für ein gemeinschaftliches Testament entstehen bei dem genannten Vermögen Notarkosten nach § 46 Abs. 1 KostO in Höhe von 414,00 Euro. Zu diesen Notargebühren kommen Kosten für die Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer. Für dir Wirksamkeit eines Erbvertrages ist eine notarielle Beurkundung zudem notwendig.
Bei der Beurkundung eines notariellen Einzeltestaments fallen Notarkosten in Höhe der einfachen Gebühr an. Die Gebühren belaufen sich damit bei dem angenommenen Vermögen auf 207,00 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.
Bedenken Sie auch, dass zuweilen ein Erbschein nötig ist, um z.B. über etwa das Tagesgeldkonto, Girokonto oder Depot des Erblassers bei Banken verfügen zu können. Der Erbschein legitimiert den Erben, über den Nachlass verfügen zu dürfen. Ein Erbschein kann regelmäßig durch ein notarielles Testament ersetzt werden. Die Notarkosten für ein notarielles Testament sind zumeist aber geringer als für die Beantragung eines Erbscheins. Auch Banken verlangen bei Verfügungen über Bankguthaben daher grundsätzlich keinen Erbschein, falls der Erbe über ein notarielles Testament verfügt.
Ein Erbvertrag wird häufig nach steuerlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Erbschaftsteuererklärung ausgerichtet. Dabei spielen insbesondere die Erbschaftsteuerfreibeträge und die Steuerklassen eine Rolle.
Bei einem Vermögen von 100.000 € betragen die Notarkosten für die Aufnahme des Antrags die volle Gebühr gem. § 49 Abs. 2 KostO in Höhe von 207,00 Euro. Zur Erteilung des Erbscheins kommen noch Gerichtskosten in Höhe der vollen Gebühr nach § 107 Abs. 1 Satz 1 KostO in Höhe von ebenfalls 207,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer hinzu.
Die Notarkosten werden nach der für alle Notare in Deutschland geltenden Kostenordnung erhoben. Die Kostenordnung finden Sie z.B. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz unter: http://www.gesetze-im-internet.de/kosto/.
Notarkosten lassen sich steuerlich etwa in einer Bilanz oder EÜR sowie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Wie die Notarkosten steuerlich geltend gemacht werden können, hängt von der Art der Kosten ab.
Beim Kauf einer Immobilie können die Notarkosten etwa zu den Anschaffungsnebenkosten gehören und mit der Immobilie über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Werden die Notarkosten für den Eintrag einer Hypothek aufgebracht, lassen sich diese als Finanzierungskosten sofort abziehen. Notarkosten für einen Erbschein können in der Erbschaftsteuererklärung angegeben werden.
Wie sich Notarkosten gegebenenfalls weiter steuerlich geltend machen lassen, erfahren Sie auf dieser Seite in Kürze.
Vor Beurkundung eines notariellen Ehevertrages, Erbvertrages oder dem Kauf einer Immobilie bietet es sich häufig an, den Rat eines Experten einzuholen. Spezialisten in Ihrer Nähe finden Sie über das Internet. Schauen Sie hier zu den Rechtsanwaltsgebühren und den Steuerberatergebühren.
Neben den Notarkosten fällt bei einem Hauskauf bzw. Grundstückskauf grundsätzlich auch Grunderwerbsteuer an. Die Höhe der Grunderwerbsteuer beträgt je nach Bundesland 3,5% bis 5%. In der Regel wird der Erwerber des Grundstücks sich zur Zahlung der Grunderwerbsteuer im Kaufvertrag verpflichten. Zu beachten ist aber, dass sowohl der Erwerber als auch der Käufer gegenüber dem Finanzamt Steuerschuldner sind, so dass auch der Verkäufer zur Zahlung der durch den Grundstückskauf festgesetzten Grunderwerbsteuer verpflichtet werden kann, wenn der Erwerber nicht zahlt.
Für weitere Infos sei auch auf die Seiten der Bundesnotarkammer oder der Notarkammer Berlin hingewiesen. Wenn Sie einen Notar suchen können Sie auf die Seite www.deutsche-notarauskunft.de schauen.
Besuchen Sie uns gerne demnächst wieder auf der Seite Notarkosten.info.